Satzung des SV Poxdorf

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§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportverein Poxdorf e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Poxdorf und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere durch den Fußball- und Hallensport. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu.
Er wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, Durchführung von Sportveranstaltungen unter Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
• ordentlichen Mitgliedern
• den Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die
• sich große Verdienste für den Verein erworben hat,
• das 65. Lebensjahr vollendet hat und auf eine lange Vereinszugehörigkeit zurückblickt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat sie dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.


§ 6 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Vorstandschaft
• die Mitgliederversammlung
• der Vereinsbeirat


§ 8 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
• der Vorsitzende,
• die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassier,
• dem Schriftführer,
• den einzelnen Abteilungsleitern.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorsitzender der Vorstandschaft ist der jeweilige Vereinsvorsitzende.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist zulässig. Verschiedene Ämter der Vorstandschaft können nicht in einer Person vereinigt werden.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandschaft ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; sie ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Vorstandschaft kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über ihre Tätigkeit hat die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat besteht aus 5 Personen, die jeweils mit der Vorstandschaft auf drei Jahre gewählt werden.
Er ernennt auf Vorschlag der Vorstandschaft die Ehrenmitglieder.
An wesentlichen Entscheidungen der Vorstandschaft, die über den normalen Geschäftsablauf hinausgehen, ist er zu beteiligen.
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, hat Vorsitz und Stimme in dem Beirat.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts des Kassiers
• Entgegennahme des Berichts der einzelnen Abteilungen
• Entlastung und Wahl der Vorstandschaft
• Wahl der Kassenprüfer
• Wahl der Mitglieder des Vereinsbeirates
• Festsetzung von Beiträgen
• Satzungsänderungen
• Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Bestrafung von Mitgliedern in den jeweiligen Berufungsfällen
• Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
• Beschlussfassung über Anträge
• Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet.
Anträge sind 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins erforderlich.
Über den Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft oder eines von ihm eingesetzten Ausschusse sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden von der Mitglieder der Vorstandschaft beschlossen. Darüber hinaus kann die Vorstandschaft weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierungen von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandschaft und des Vereinsbeirates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Vereinsstrafen
Die Vorstandschaft kann Verweise und Verbote gegen jedes Mitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen. Vereinsinterne Spielsperren können auch auf Antrag eines Abteilungsleiters verhängt werden.
Gegen einen Strafbeschluss der Vorstandschaft ist ein Rechtsmittel an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Poxdorf zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05.01.1992 beschlossen worden und seither in Kraft.

Poxdorf, den 08.01.1992

Hans Teufel, Waldstraße 18, Poxdorf
Rudi Freund, Cuxhavener Str. 99, 8510 Fürth
Paul Steins, Jahnstr. 23, Poxdorf
Alfred Reck, Schulstr. 11, Poxdorf
Otto Freund, Schulstr. 12, Poxdorf
Hans-Joachim Singer, Jahnstr. 5, Poxdorf
Christian Nägel, Steinweg 18, Poxdorf

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