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Satzung des SV Poxdorf |
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§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportverein Poxdorf e.V.. Der Verein hat seinen Sitz
in Poxdorf und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
§ 2 Zweck des
Vereins
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere durch
den Fußball- und Hallensport. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der
Jugendlichen zu.
Er wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von geordneten Sport- und
Spielübungen, Durchführung von Sportveranstaltungen unter Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
• ordentlichen Mitgliedern
• den Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, kann
der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig.
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die
• sich große Verdienste für den Verein erworben hat,
• das 65. Lebensjahr vollendet hat und auf eine lange Vereinszugehörigkeit
zurückblickt.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist
der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat sie
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern;
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen
schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen
drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft mit der Zahlung von Beiträgen in
Höhe von einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.
§ 6 Rechte und
Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Vorstandschaft
• die Mitgliederversammlung
• der Vereinsbeirat
§ 8 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
• der Vorsitzende,
• die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassier,
• dem Schriftführer,
• den einzelnen Abteilungsleitern.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Vorsitzender der Vorstandschaft ist der jeweilige
Vereinsvorsitzende.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl
eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist zulässig. Verschiedene Ämter der
Vorstandschaft können nicht in einer Person vereinigt werden.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung
kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes
entheben.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandschaft ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Abteilungen; sie ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Die Vorstandschaft kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über ihre
Tätigkeit hat die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat besteht aus 5 Personen, die jeweils mit der Vorstandschaft auf
drei Jahre gewählt werden.
Er ernennt auf Vorschlag der Vorstandschaft die Ehrenmitglieder.
An wesentlichen Entscheidungen der Vorstandschaft, die über den normalen
Geschäftsablauf hinausgehen, ist er zu beteiligen.
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, hat
Vorsitz und Stimme in dem Beirat.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 12 Zuständigkeit
der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts des Kassiers
• Entgegennahme des Berichts der einzelnen Abteilungen
• Entlastung und Wahl der Vorstandschaft
• Wahl der Kassenprüfer
• Wahl der Mitglieder des Vereinsbeirates
• Festsetzung von Beiträgen
• Satzungsänderungen
• Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie
die Bestrafung von Mitgliedern in den jeweiligen Berufungsfällen
• Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
• Beschlussfassung über Anträge
• Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung
von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der
Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf
Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich
mitgeteilt werden.
§ 14 Ablauf und
Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen
Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet.
Anträge sind 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins erforderlich.
Über den Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 15 Stimmrecht
und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusse sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, sowie eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten erlassen.
Die Ordnungen werden von der Mitglieder der Vorstandschaft beschlossen. Darüber
hinaus kann die Vorstandschaft weitere Ordnungen erlassen.
§ 18
Protokollierungen von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Vorstandschaft und des
Vereinsbeirates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils
eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. dem
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
§ 19
Vereinsstrafen
Die Vorstandschaft kann Verweise und Verbote gegen jedes Mitglied, das sich
gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht,
verhängen. Vereinsinterne Spielsperren können auch auf Antrag eines
Abteilungsleiters verhängt werden.
Gegen einen Strafbeschluss der Vorstandschaft ist ein Rechtsmittel an die
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen
Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen
und in den Räumen des Vereins.
§ 21 Auflösung des
Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der
Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Poxdorf zur Verwendung ausschließlich im
Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 05.01.1992 beschlossen worden und seither in Kraft.
Poxdorf, den 08.01.1992
Hans Teufel, Waldstraße 18, Poxdorf
Rudi Freund, Cuxhavener Str. 99, 8510 Fürth
Paul Steins, Jahnstr. 23, Poxdorf
Alfred Reck, Schulstr. 11, Poxdorf
Otto Freund, Schulstr. 12, Poxdorf
Hans-Joachim Singer, Jahnstr. 5, Poxdorf
Christian Nägel, Steinweg 18, Poxdorf